Tierschutzvereine in DACH: Deutschland, Österreich, Schweiz
Wer einen Verein im Nachbarland beurteilen oder ein Tier über die Grenze vermitteln will, kann die deutsche Systematik nicht mitnehmen. Erlaubnis, Bewilligung und kantonale Zuständigkeit sind keine Übersetzungsvarianten desselben Instruments. Diese Seite zeigt, welche Frage in welchem Land an welche Stelle gehört.
5 Fundstellen im Quellenverzeichnis
Drei Rechtsordnungen, ein gemeinsamer Sprachraum und eine verbreitete Fehlannahme: dass ein Verein, der in Deutschland zulässig arbeitet, dies in Österreich oder der Schweiz ebenfalls tut. Weder das Instrument noch die zuständige Behörde noch die Dokumentationspflichten stimmen überein. Übereinstimmung gibt es bei den veterinärrechtlichen Mindestfristen für die Tollwutimpfung — und selbst die folgen in der Schweiz aus einem anderen Regelwerk.
Deutschland: Erlaubnis des Veterinäramts nach § 11 TierSchG
Das deutsche Instrument ist die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, erteilt von der zuständigen Behörde — in der Praxis dem Veterinäramt am Sitz der Einrichtung oder des Vereins. Zwei Tatbestände sind für Tierschutzvereine relevant: Nr. 3 für das Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, Nr. 5 für das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung sowie für die Vermittlung solcher Tiere.
Charakteristisch für das deutsche Modell ist, dass die Erlaubnis tätigkeits- und personenbezogen erteilt wird und nicht an eine Rechtsform anknüpft. Ein gemeinnütziger Verein steht insoweit nicht besser als ein gewerblicher Händler. Fehlende Detailregelungen im Gesetzestext gleichen die Behörden über Nebenbestimmungen im Bescheid aus — etwa mit der Auflage, dass auch die eingesetzten Pflegestellen sachkundig sein müssen.
Österreich: Bewilligung nach § 29 TSchG und das Vormerkbuch
In Österreich bedarf das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs nach § 29 des Tierschutzgesetzes einer Bewilligung der Behörde nach § 23 TSchG. Der Zuschnitt ist breiter als in Deutschland: Pension, Asyl und Gnadenhof sind ausdrücklich benannt, während das deutsche Recht mit der „ähnlichen Einrichtung“ arbeitet und die Abgrenzung der Auslegung überlässt.
Materiell fällt eine Pflicht auf, die der deutsche § 11 so nicht kennt. Die Leitung hat ein Vormerkbuch zu führen: Tag der Aufnahme, Name und Wohnort des Überbringers, äußeres Erscheinungsbild und Gesundheitszustand des Tieres, bei Abgang das Datum, die Art des Abgangs und der Name des Übernehmers. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. Wer die Arbeit eines österreichischen Tierheims beurteilen will, hat damit einen harten Ansatzpunkt — das Vormerkbuch existiert entweder oder nicht.
Welche Behörde zuständig ist, bestimmt § 23 TSchG. In Wien führt der Amtshelfer der Stadt zum Veterinäramt, der Magistratsabteilung 60, die den Antrag auf Erteilung der Bewilligung entgegennimmt.
Schweiz: der Kanton entscheidet
Die Schweiz ist der Fall, in dem die deutsche Intuition am zuverlässigsten in die Irre führt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht die bekannten Einreiseregeln für Hunde, Katzen und Frettchen — und grenzt sie ausdrücklich ein: Die Bestimmungen unterscheiden sich je nachdem, ob jemand privat mit dem eigenen Tier reist oder ob es sich um eine Ein- oder Ausfuhr zur Weitergabe handelt; die Informationen richten sich ausschliesslich an Privatpersonen, die mit ihren Heimtieren reisen.
Eine Tierschutzvermittlung ist immer eine Einfuhr zur Weitergabe. Die Heimtierseite des BLV ist für sie also die falsche Auskunft, auch wenn sie in Foren regelmäßig als Beleg zitiert wird. Das BLV verweist für diesen Bereich auf die kantonalen Veterinärdienste, deren Verzeichnis über kantonstieraerzte.ch erreichbar ist. Zuständig ist damit nicht der Bund, sondern der Kanton — und die verbindliche Auskunft über eine konkrete Vermittlung gibt nur das Veterinäramt des betroffenen Kantons.
Ein Detail aus den Heimtierregeln bleibt trotzdem nützlich, weil es eine harte Obergrenze setzt: Zu Heimtierbedingungen dürfen maximal fünf Heimtiere in einem einzigen privaten Fahrzeug befördert werden. Ein Transporter mit zwölf Hunden ist unter keiner Auslegung eine private Heimtierreise.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Instrument | Erlaubnis | Bewilligung | kantonale Zuständigkeit, Vollzug durch die Kantone |
| Rechtsgrundlage | § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 TierSchG | § 29 TSchG, Behörde nach § 23 TSchG | BLV als Bundesfachstelle, Zuständigkeit beim Kanton |
| Erfasste Einrichtungen | Tierheim oder ähnliche Einrichtung | Tierheim, Tierpension, Tierasyl, Gnadenhof | Auskunft des Kantons einholen |
| Dokumentationspflicht | über Nebenbestimmungen im Bescheid möglich | Vormerkbuch, drei Jahre aufzubewahren | Auskunft des Kantons einholen |
| Anlaufstelle | Veterinäramt am Sitz | Behörde nach § 23 TSchG, in Wien die MA 60 | kantonaler Veterinärdienst |
Tollwut: der Punkt, an dem sich die Regeln gleichen
Bei der Tollwutimpfung sehen die Fristen in allen drei Ländern gleich aus, wenn auch aus unterschiedlichen Quellen. Für die Einfuhr nach Deutschland gilt: Die Impfung ist frühestens mit zwölf Lebenswochen erlaubt, anschließend sind 21 Tage Wartefrist einzuhalten, der Grenzübertritt ist also frühestens im Alter von 15 Wochen zulässig. Für die Einreise in die Schweiz nennt das BLV dieselben Eckwerte — erste Impfung frühestens ab einem Alter von zwölf Wochen, gültig erst 21 Tage später — und ergänzt eine Reihenfolge, die häufig untergeht: Die Kennzeichnung mit dem Mikrochip muss zwingend vor der Impfung erfolgen.
Diese Reihenfolge ist der Grund, warum ein nachträglich gechipptes Tier ein Papierproblem hat, das sich nicht mehr heilen lässt. Eine Impfung, die vor der Kennzeichnung eingetragen wurde, lässt sich dem Tier nicht zweifelsfrei zuordnen. Wer einen Ausweis prüft, prüft deshalb nicht nur Daten, sondern deren Abfolge.
Was das für grenzüberschreitende Vermittlungen bedeutet
Erstens: Eine deutsche Erlaubnis nach § 11 TierSchG deckt keine Tätigkeit in Österreich oder der Schweiz ab. Sie ist die Erlaubnis einer deutschen Behörde für eine Tätigkeit mit Bezug zum Inland, kein Ausweis, den man über die Grenze trägt.
Zweitens: Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Eine Vermittlung über diese Grenze ist deshalb kein innergemeinschaftliches Verbringen, und welche Bescheinigungen konkret verlangt werden, klären Sie vor dem Transport mit dem kantonalen Veterinärdienst und dem zuständigen deutschen Veterinäramt — nicht danach.
Drittens: In der Schweiz ist die Zuständigkeitsfrage die erste, in Deutschland und Österreich erst die zweite. Wer in der Schweiz beim Bund anfragt, bekommt eine Antwort, die für seinen Fall nicht gilt.
Wo Sie nachfragen
- Deutschland: Veterinäramt am Sitz des Vereins oder der Einrichtung. Es erteilt die Erlaubnis nach § 11 TierSchG und kennt die Nebenbestimmungen des konkreten Bescheids.
- Österreich: die Behörde nach § 23 TSchG; in Wien das Veterinäramt (MA 60), das die Bewilligung nach § 29 TSchG erteilt und den Antrag entgegennimmt.
- Schweiz: der kantonale Veterinärdienst. Das Verzeichnis der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte ist über kantonstieraerzte.ch erreichbar; das BLV verweist für Ein- und Ausfuhren zur Weitergabe ausdrücklich dorthin.
Fragen Sie in allen drei Fällen nach dem Aktenzeichen des Bescheids, nicht nach einer Einschätzung. Einschätzungen geben Behörden ungern; Bescheide sind Tatsachen.
Fundstellen dieser Seite
- 1§ 11 Tierschutzgesetz — Erlaubnis
Bundesamt für Justiz — gesetze-im-internet.de
- 2Merkblatt: Anforderungen an einen § 11-Antrag für einen Auslands-Tierschutzverein
Stadt Oberhausen, Veterinäramt (FB 2-4-20)
- 3Tierheim, Tierpension, Tierasyl und Gnadenhof — Bewilligung nach § 29 Tierschutzgesetz
Stadt Wien, Amtshelfer — Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
- 4Reisen mit Heimtieren: Hunde, Katzen und Frettchen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Schweiz
- 5Positionspapier Auslandstierschutz — Hund oder Katze aus dem Ausland adoptieren (Stand 07/2025)
Deutscher Tierschutzbund e.V.