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Pflegestellen im Tierschutz: Aufgaben, Kosten, Rechtslage

Pflegestellen sind der Grund, warum es im deutschsprachigen Raum deutlich mehr Tierschutzvereine als Tierheime gibt. Rechtlich sind sie schlechter beschrieben als jede andere Form der Tierunterbringung, und die Folgen dieser Lücke trägt meist die Pflegestelle selbst. Wer eine werden will oder ein Netz aufbaut, sollte die offenen Punkte kennen, bevor das erste Tier einzieht.

4 Fundstellen im Quellenverzeichnis

Foto: Unsplash

Eine rot getigerte Katze liegt entspannt auf dem Boden

Was eine Pflegestelle ist

Eine Pflegestelle ist ein privater Haushalt, der ein Tier des Vereins vorübergehend aufnimmt, bis es vermittelt ist. Der Verein bleibt zuständig, die Pflegestelle übt die tatsächliche Obhut aus. Das Tierschutzgesetz kennt den Begriff nicht. Er ist eine Praxisbezeichnung, keine Rechtsfigur — und daraus folgt der größte Teil der Unsicherheit, die in diesem Bereich herrscht.

Abzugrenzen ist die Pflegestelle von drei ähnlich aussehenden Konstellationen: der Adoption auf Probe, der entgeltlichen Betreuung während einer Abwesenheit und der privaten Aufnahme eines Fundtiers. In allen dreien liegen Kostentragung und Herausgabeanspruch anders.

Warum so viele Vereine ohne eigenes Tierheim arbeiten

Der Deutsche Tierschutzbund vertritt nach eigenen Angaben die Interessen von über 750 angeschlossenen örtlichen Tierschutzvereinen mit rund 550 vereinseigenen Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen. Die Differenz besteht aus Vereinen, die kein eigenes Heim betreiben, und das sind nur die im Dachverband organisierten. Vereine außerhalb des Verbandes kommen hinzu.

Ein Tierheim bindet Grundstück, Bau, Personal, Energie und Instandhaltung. Ein Pflegestellennetz bindet Menschen. Für kleine Vereine ist Letzteres oft die einzige realistische Struktur, und für viele Tiere ist ein Haushalt die bessere Unterbringung als ein Zwinger. Der Preis dafür ist eine unschärfere Verantwortungsverteilung, die erst im Konfliktfall sichtbar wird.

Wem das Tier während der Pflege gehört

Die Antwort steht nicht im Tierschutzrecht, sondern im Vertrag zwischen Verein und Pflegestelle. Üblich und sinnvoll ist die Aufteilung: Der Verein bleibt Eigentümer, die Pflegestelle erhält den unmittelbaren Besitz und übernimmt die Halterpflichten für die Dauer der Unterbringung. Wer als Halter gilt, hat ordnungsrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen — klären Sie vor der Aufnahme, welche Haftpflichtversicherung greift, wer Versicherungsnehmer ist und ob fremde Pflegetiere darin ausdrücklich eingeschlossen sind.

Ein häufiger Streitpunkt: Darf die Pflegestelle eine Vermittlung blockieren, wenn ihr die Interessenten nicht zusagen? Schweigt der Vertrag dazu, entscheidet der Eigentümer, also der Verein. Wer das anders möchte, muss ein Mitspracherecht ausdrücklich vereinbaren, am besten mit einer Frist, innerhalb derer die Pflegestelle widersprechen kann.

Kosten

Die verbreitete Aufteilung lautet: Der Verein trägt Tierarztkosten, Impfungen, Kastration, Medikamente und Kennzeichnung, die Pflegestelle trägt Futter und Kleinbedarf. Das ist Konvention, kein Gesetz. Ohne schriftliche Regelung steht die Pflegestelle bei einer teuren Notoperation im Zweifel schlechter da, weil sie die Behandlung veranlasst und den Behandlungsvertrag geschlossen hat.

Zwei Punkte fehlen in Vereinbarungen besonders oft: eine Betragsgrenze, ab der vor der Behandlung Rücksprache zu halten ist, und eine namentlich benannte Person, die außerhalb der Bürozeiten erreichbar ist. Beides gehört in den Vertrag und nicht in eine Chatgruppe.

Ob Sie Ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen können, hängt davon ab, ob der Verein Ihnen vorher schriftlich einen Erstattungsanspruch eingeräumt hat, auf den Sie anschließend verzichten. Klären Sie das vor der Aufnahme des ersten Tieres. Nachträglich lässt sich diese Konstruktion nicht herstellen, und das Sammeln von Belegen allein genügt nicht.

Die Pflegestellenvereinbarung

Eine brauchbare Vereinbarung passt auf zwei Seiten und regelt die Punkte, an denen es erfahrungsgemäß knirscht.

  • Eigentumslage und Herausgabeanspruch des Vereins, mit Ankündigungsfrist
  • Kostentragung, getrennt nach Futter, Routineversorgung und Notfall, mit Betragsgrenze
  • Wer über eine Euthanasie entscheidet und wer im Notfall telefonisch erreichbar ist
  • Versicherungsschutz: welche Police, welcher Versicherungsnehmer, ob das Pflegetier eingeschlossen ist
  • Mitspracherecht bei der Vermittlung, sofern gewünscht, mit Widerspruchsfrist
  • Umgang mit Fotos, Namen und Daten der Pflegestelle in der Vermittlungsanzeige
  • Was geschieht, wenn die Pflegestelle ausfällt: wie schnell der Verein das Tier zurücknimmt

Am letzten Punkt scheitern Pflegestellennetze. Ein Verein ohne Rücknahmekapazität verlagert sein Kapazitätsproblem in Privathaushalte und merkt das erst, wenn zwei Pflegestellen gleichzeitig ausfallen.

Die ungeklärte Erlaubnisfrage

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG verlangt eine Erlaubnis für das Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung. Ob ein Privathaushalt, in dem dauerhaft wechselnde Vereinstiere untergebracht sind, eine ähnliche Einrichtung darstellt, wird nicht einheitlich beantwortet. Das ist umstritten, und wer Ihnen etwas anderes sagt, verkürzt.

Die Verwaltungspraxis wählt häufig einen dritten Weg. Das Merkblatt der Stadt Oberhausen formuliert ihn so: Sind die Hunde zeitweise bei Pflegestellen untergebracht, werden dazu gegebenenfalls Nebenbestimmungen in der Erlaubnis festgehalten — etwa, dass auch die jeweiligen Pflegestellen sachkundig sein müssen. Die Behörde reguliert die Pflegestelle dann nicht unmittelbar, sondern über die Erlaubnis des Vereins.

Für Vereine bedeutet das: Anforderungen an die Pflegestellen können Bestandteil der eigenen Erlaubnis sein, und ein Verstoß dagegen ist ein Verstoß gegen eine Auflage — mit den Folgen, die das Ordnungswidrigkeitenrecht daran knüpft. Für Pflegestellen bedeutet es: Fragen Sie, welche Nebenbestimmungen in der Erlaubnis Ihres Vereins stehen und ob Sie davon erfasst sind. Der Verein muss das wissen.

Quarantäne gehört nicht in die Pflegestelle

Der Deutsche Tierschutzbund empfiehlt, importierte Hunde zunächst im Tierheim in Quarantäne unterzubringen und erst nach dieser Zeit auf Pflegestellen umziehen zu lassen. Die meisten Pflegestellen haben nicht die Möglichkeit, ein Tier unter Quarantänebedingungen zu halten: Unterbringung und Ausstattung müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, was in der Regel nur Tierheime leisten können. Ein Verein, der Tiere direkt vom Transporter in Privathaushalte gibt, spart sich diesen Schritt — und verlagert das Risiko auf die dort lebenden Tiere und Menschen.

Pflegestelle werden: realistische Erwartungen

Gesucht werden selten Haushalte, die ein Tier für zwei Wochen aufnehmen möchten. Gesucht werden Haushalte, die einen unsicheren Hund über Monate stabilisieren, ihn stubenrein machen, ihn Interessenten vorstellen und ihn danach abgeben. Die Vermittlungsdauer ist der Punkt, an dem Erwartungen am häufigsten kollidieren: Ein junger, gesunder Kleinhund findet schnell ein Zuhause, ein alter Hund mit Vorerkrankung oder Beißvorfall unter Umständen keines.

Vor der Zusage lohnen drei Fragen an den Verein: Wie viele Tiere sind aktuell in Pflege? Wie lange bleiben sie im Durchschnitt? Wie viele Tiere musste der Verein im vergangenen Jahr aus vermittelten Haushalten zurücknehmen? Vereine, die diese Zahlen nicht haben, führen kein Pflegestellennetz, sondern eine Warteliste.

Wenn die Pflegestelle behalten will

Der Fall ist so häufig, dass er einen eigenen Namen hat. Rechtlich ist er unproblematisch, solange der Vertrag ihn vorsieht: Die Pflegestelle wird Adoptierende und schließt denselben Vermittlungsvertrag wie jeder andere Interessent, einschließlich Schutzgebühr. Schwierig wird es in zwei Richtungen — wenn ein Verein die Herausgabe verlangt, obwohl die Pflegestelle in seinem Auftrag bereits Interessenten abgewiesen hat, oder wenn eine Pflegestelle die Herausgabe schlicht verweigert. Beide Fälle lassen sich vermeiden, indem der Vertrag der Pflegestelle ein Vorrecht mit klarer Frist einräumt.

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Quellenverzeichnis

Fundstellen dieser Seite

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    § 11 Tierschutzgesetz — Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

    Bundesamt für Justiz — gesetze-im-internet.de

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