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Auslandstierschutz: die Einfuhrregeln für Hunde und Katzen

Ein Verein, der Tiere aus dem Ausland nach Deutschland bringt, um sie hier zu vermitteln, führt rechtlich einen gewerblichen Transport durch — auch dann, wenn er gemeinnützig ist. An dieser Einordnung hängen Fristen, Papiere und eine behördliche Erlaubnis. Die folgenden Anforderungen sind keine Empfehlungen, sondern Voraussetzungen.

2 Fundstellen im Quellenverzeichnis

Foto: Unsplash

Ein Mann trägt eine Katze auf der Schulter durch einen herbstlichen Wald

Warum Vereinsimporte gewerbliche Transporte sind

Der Deutsche Tierschutzbund formuliert es in seinem Positionspapier zum Auslandstierschutz knapp: Tierimporte von Tierschutzvereinen fallen unter die gewerblichen Transporte, da die Tiere in Deutschland an eine andere Person vermittelt werden. Der Status als gemeinnütziger e.V. ändert daran nichts. Maßgeblich ist nicht, ob der Verein einen Überschuss erzielt, sondern dass das Tier den Halter wechselt.

Daraus folgt zweierlei. Erstens greift § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG: Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt — oder die Abgabe solcher Tiere vermittelt —, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zweitens gelten die Anforderungen an gewerbliche Verbringungen und nicht die schlankeren Regeln für Privatpersonen, die mit dem eigenen Hund verreisen. Vereine, die diesen Unterschied verwischen, tun das selten aus Versehen.

Die Altersgrenze: 15 Wochen

Die Tollwutimpfung ist frühestens mit zwölf Lebenswochen erlaubt. Anschließend sind 21 Tage Wartefrist einzuhalten, bevor der Impfschutz als gültig gilt. Zusammengerechnet ergibt das ein Mindestalter von 15 Wochen für den Grenzübertritt — Hunde, die aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nicht jünger sein.

Diese Rechnung ist der Grund, warum ein zehn Wochen alter Welpe aus Südosteuropa nicht legal in Deutschland ankommen kann. Wird ein solches Tier trotzdem angeboten, kommen drei Erklärungen in Betracht: Das Alter ist falsch angegeben, die Impfdaten im Ausweis sind zurückdatiert, oder das Tier wurde ohne die vorgeschriebenen Papiere transportiert. Keine davon spricht für den Vermittler.

Mikrochip, EU-Heimtierausweis, TRACES

Vor der Impfung muss das Tier mit einem Mikrochip gekennzeichnet und die Transpondernummer im EU-Heimtierausweis eingetragen sein. Die Reihenfolge ist nicht kosmetisch: Eine Impfung, die vor der Kennzeichnung dokumentiert wurde, lässt sich keinem konkreten Tier zuordnen.

Die Tiere müssen außerdem via TRACES bescheinigt gemeldet sein. TRACES ist das Kontrollsystem der EU für solche Verbringungen; die Meldung erzeugt einen Datensatz, den die Behörden am Bestimmungsort einsehen können. Genau dieser Schritt fehlt bei einem erheblichen Teil der problematischen Transporte, weil er Aufwand verursacht und den Weg des Tieres nachvollziehbar macht.

DokumentWas darin stehen mussWer es ausstellt
Mikrochip-KennzeichnungTranspondernummer, gesetzt vor der TollwutimpfungTierarzt im Herkunftsland
EU-HeimtierausweisTranspondernummer, gültige Tollwutimpfung mit Datum, Vermerk der klinischen Untersuchungautorisierte Tierärztin oder autorisierter Tierarzt
TRACES-MeldungBescheinigte Meldung des Transportszuständige Stelle im Herkunftsland
GesundheitsbescheinigungBefund der Untersuchung höchstens 48 Stunden vor Transportbeginnautorisierte Tierärztin oder autorisierter Tierarzt

Die klinische Untersuchung 48 Stunden vor dem Transport

Maximal 48 Stunden vor dem Transport muss eine dazu autorisierte Tierärztin oder ein dazu autorisierter Tierarzt das Tier klinisch untersuchen und dies im EU-Heimtierausweis vermerken. Die Frist ist bewusst kurz. Sie soll den Zustand kurz vor der Belastung des Transports abbilden, nicht einen Gesundheitscheck aus dem Vormonat. Lassen Sie sich den Eintrag mit Datum zeigen; ein Ausweis ohne diesen Vermerk beschreibt einen Transport, der so nicht hätte stattfinden dürfen.

Was während der Fahrt gilt

Nach Kapitel V Punkt 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen Hunde während des Transports mindestens alle acht Stunden getränkt und in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden gefüttert werden. Das ist ein Mindeststandard, kein Komfortversprechen. Fragen Sie nach der geplanten Fahrtdauer, der Zahl der Tiere je Fahrzeug und den vorgesehenen Pausen — ein ordentlich organisierter Transport kann diese Angaben liefern, weil er sie ohnehin planen musste.

Flugpatenschaften: der Umweg, der die Auflagen aushebelt

Wird eine Flugpatin oder ein Flugpate im EU-Heimtierausweis des Tieres als Besitzer eingetragen, unterliegt der Transport den privaten Transportvorgaben und gilt nicht mehr als gewerblich. Gesundheitsbescheinigung und TRACES-Meldung entfallen damit. Der Deutsche Tierschutzbund rät von Transporten über Flugpatenschaften ab, weil auf diesem Weg ein wichtiger Teil des Gesundheitsschutzes wegfällt, den die Auflagen sicherstellen sollen.

Für Sie ist das relevant, weil die Konstruktion nach außen wie Hilfsbereitschaft aussieht — jemand nimmt ein Tier auf seinem ohnehin gebuchten Flug mit — und nach innen eine Umgehung ist. Wenn ein Verein Sie fragt, ob Sie sich als Flugpate eintragen lassen würden, ist die naheliegende Gegenfrage, warum der Transport nicht als das angemeldet wird, was er ist.

Nach der Ankunft

Importierte Hunde sollten nach Empfehlung des Deutschen Tierschutzbundes zunächst im Tierheim in Quarantäne unterkommen und erst nach dieser Zeit auf Pflegestellen umziehen. Der Grund ist praktisch: Die meisten Pflegestellen haben nicht die Möglichkeit, ein Tier unter Quarantänebedingungen zu halten, weil Unterbringung und Ausstattung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein müssen. Das leisten in der Regel nur Tierheime.

Zu den sogenannten Reisekrankheiten gilt: Fragen Sie nach Testergebnissen im Original, nach dem Testdatum und danach, ob eine Nachtestung vorgesehen ist. Ein Verein, der offen sagt, was getestet wurde und was nicht, arbeitet anders als einer, der pauschal versichert, alle Tiere seien gesund.

Tiere aus Drittländern

Für Tiere aus Ländern außerhalb der EU kommen weitere Anforderungen hinzu, und welche das sind, hängt vom Herkunftsland ab. Diese Frage klären Sie beim Veterinäramt am Sitz des Vereins, nicht beim Verein selbst. Dieselbe Behörde erteilt die Erlaubnis nach § 11 und überwacht sie.

Was Sie sich vor der Unterschrift zeigen lassen

  • Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG als Dokument, mit ausstellender Behörde, Datum und benannter verantwortlicher Person.
  • Den EU-Heimtierausweis mit eingetragener Transpondernummer und einer Tollwutimpfung nach der zwölften Lebenswoche.
  • Den Vermerk der klinischen Untersuchung, datiert innerhalb von 48 Stunden vor Transportbeginn.
  • Den Nachweis der TRACES-Meldung für genau diesen Transport.
  • Laborbefunde im Original, mit Datum und Labornamen.
  • Eine schriftliche Angabe, wo das Tier die ersten Wochen nach der Ankunft verbringt.
  • Den Vermittlungsvertrag im Volltext, vor dem Übergabetermin und nicht an der Autotür.

Wer diese sieben Punkte abfragt, bekommt in der Regel binnen eines Tages eine belastbare Antwort oder gar keine. Beides ist eine Auskunft.

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Quellenverzeichnis

Fundstellen dieser Seite

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  2. 2
    § 11 Tierschutzgesetz — Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

    Bundesamt für Justiz — gesetze-im-internet.de