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§ 11 TierSchG: welche Erlaubnis ein Tierschutzverein braucht

§ 11 des Tierschutzgesetzes entscheidet, ob ein Verein seine Tätigkeit überhaupt ausüben darf. Die Vorschrift knüpft nicht an die Rechtsform an, sondern an das, was jemand tatsächlich tut. Zwei ihrer Nummern betreffen Tierschutzvereine unmittelbar, und ein erheblicher Teil der Vereine braucht beide.

3 Fundstellen im Quellenverzeichnis

Die Systematik: Tätigkeiten, nicht Träger

§ 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zählt Tätigkeiten auf, die einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen. Ob dahinter ein eingetragener Verein, eine gGmbH oder eine Privatperson steht, ist für die Erlaubnispflicht ohne Belang. Auch die Gemeinnützigkeit hilft nicht weiter — sie ist eine steuerliche Kategorie und beantwortet keine tierschutzrechtliche Frage.

Für Tierschutzvereine sind zwei Nummern einschlägig: Nr. 3 für das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung, Nr. 5 für das Verbringen, Einführen und Vermitteln von Tieren aus dem Ausland gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung.

Nummer 3: Tierheim oder ähnliche Einrichtung

Der Wortlaut ist kurz: Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten. Der praktisch schwierige Teil ist der zweite Halbsatz. Erfasst werden sollen Einrichtungen, die einem Tierheim funktional entsprechen, ohne so zu heißen — Auffangstationen, Sammelstellen, Quarantänestationen, Gnadenhöfe mit laufendem Vermittlungsbetrieb.

Wo genau die Grenze zur privaten Tierhaltung verläuft, ist nicht abschließend geklärt und wird von Veterinärämtern unterschiedlich gehandhabt. Das ist ein echter Streitstand, keine Auslegungsspitzfindigkeit. Wer eine Einrichtung betreibt, in der laufend fremde Tiere zur Weitervermittlung wechseln, sollte die Frage nicht selbst beantworten, sondern schriftlich beim zuständigen Amt klären lassen.

Nummer 5: Import und Vermittlung gegen Entgelt

Zwei Tätigkeiten stehen hier nebeneinander und werden regelmäßig verwechselt. Erfasst ist, wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt. Erfasst ist ebenso, wer die Abgabe solcher Tiere gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt. Ein Verein, der selbst keinen Transporter fährt, sondern nur die Vermittlung in Deutschland organisiert, fällt damit ebenfalls unter die Erlaubnispflicht.

Häufig wird eingewandt, eine Schutzgebühr sei kein Entgelt, weil der Verein keinen Gewinn erziele. Das Gesetz spricht von Entgelt oder einer sonstigen Gegenleistung und stellt nicht auf Gewinnerzielung ab. Die Veterinärbehörden behandeln Auslandstierschutzvereine entsprechend: Das Merkblatt der Stadt Oberhausen richtet sich ausdrücklich an Auslands-Tierschutzvereine und hält fest, dass das Einführen oder Verbringen von Hunden in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung an Dritte eine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellt.

Wann ein Verein beide Erlaubnisse braucht

Werden die Hunde nicht direkt an die neuen Halter übergeben, sondern vorübergehend in einer tierheimähnlichen Einrichtung vor Ort gehalten, muss zusätzlich eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG beantragt werden. Sind die Tiere zeitweise bei Pflegestellen untergebracht, können dazu Nebenbestimmungen in der Erlaubnis festgehalten werden — etwa, dass auch die jeweiligen Pflegestellen sachkundig sein müssen.

KonstellationErforderlich
Verein mit eigenem Tierheim, keine AuslandsvermittlungNr. 3
Verein ohne eigene Einrichtung, vermittelt Tiere aus dem Ausland direkt an die HalterNr. 5
Verein mit Auslandsvermittlung und eigener Sammel- oder QuarantänestationNr. 3 und Nr. 5
Verein mit Auslandsvermittlung über PflegestellenNr. 5, gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen zu den Pflegestellen

Was die Behörde im Verfahren verlangt

Die konkreten Anforderungen ergeben sich nicht aus dem Gesetzestext, sondern aus der Verwaltungspraxis, und sie variieren zwischen den Ländern und Kreisen. Das Merkblatt der Stadt Oberhausen für Auslands-Tierschutzvereine gibt das übliche Niveau wieder.

  • Ein aktuelles Führungszeugnis
  • Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Einen Sachkundenachweis — der Sachkundenachweis für große Hunde reicht ausdrücklich nicht aus
  • Ein ausführliches schriftliches Tätigkeitskonzept
  • Eine Vor-Ort-Prüfung der Räumlichkeiten
  • Eine benannte sachkundige Stellvertretung

Daran schließen sich ein Fachgespräch und ein D.O.Q.-Test an. Die Sachkunde hängt dabei an Personen, nicht an der Organisation: Fällt die verantwortliche Person aus, fällt der Nachweis mit ihr aus. Genau deshalb verlangt die Behörde eine Stellvertretung, und genau deshalb ist der Wechsel im Vorstand für kleine Vereine ein kritischer Moment.

Erst die Erlaubnis, dann die Tätigkeit

§ 11 Abs. 5 TierSchG lässt keinen Spielraum: Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb von vier Monaten ab Eingang; diese Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wer im Frühjahr mit dem Vermitteln beginnen will, stellt den Antrag also nicht im Frühjahr.

Ein Verein, der bereits vermittelt und die Erlaubnis „beantragt hat“, übt die Tätigkeit ohne Erlaubnis aus. Der laufende Antrag ändert daran nichts. Auch die Erlaubnis eines Partnervereins hilft nicht — sie ist personen- und tätigkeitsbezogen und lässt sich nicht ausleihen.

Ohne Erlaubnis: Ordnungswidrigkeit bis 25.000 Euro

Wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG. Die Geldbuße kann nach § 18 Abs. 4 TierSchG bis zu 25.000 Euro betragen. Unabhängig davon soll die Behörde die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird.

Für den Verein ist die Untersagung meist das größere Problem. Ein Bußgeld ist eine einmalige Belastung; eine Untersagung beendet den Betrieb, während die Tiere bereits da sind.

Zuständigkeit

Zuständig ist die Veterinärbehörde am Sitz des Vereins beziehungsweise am Ort der Tätigkeit, in der Regel das Veterinäramt des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Wer Pflegestellen in mehreren Kreisen unterhält, sollte früh klären, welche Behörde federführend ist und wie die anderen eingebunden werden. Die Antworten fallen unterschiedlich aus, und eine mündliche Auskunft trägt später nicht.

Wie Sie sich die Erlaubnis zeigen lassen

Die Erlaubnis ist ein Verwaltungsakt in Schriftform, mit Aktenzeichen, ausstellender Behörde, Datum, benannter verantwortlicher Person und häufig mit Nebenbestimmungen. Bitten Sie um eine Kopie, nicht um eine Bestätigung. Sätze wie „wir sind beim Veterinäramt gemeldet“, „wir arbeiten eng mit dem Amt zusammen“ oder „unser Partnerverein hat die Erlaubnis“ beschreiben keine Erlaubnis.

Verweigert ein Verein die Vorlage, können Sie beim Veterinäramt am Vereinssitz nachfragen, ob eine Erlaubnis nach § 11 vorliegt. Ob und in welchem Umfang die Behörde Auskunft gibt, hängt vom Einzelfall ab. Die Frage zu stellen kostet nichts.

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Quellenverzeichnis

Fundstellen dieser Seite

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  2. 2
    § 18 Tierschutzgesetz — Ordnungswidrigkeiten

    Bundesamt für Justiz — gesetze-im-internet.de

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